Position der Plattform 20000frauen zum Gesetzesentwurf betreffend gemeinsame Obsorge

Positionen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 ­ KindNamRÄG 2012)

(Ende der Begutachtungsfrist: 5. November, geplantes Inkrafttreten: 1.Februar 2013)

Der  am 10.10 präsentierte  Entwurf des KindNamRÄG 2012 ist nicht der bahnbrechende familienrechtliche Wurf, als der er der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Der Entwurf enthält hinsichtlich des Namensrechts, der Definition des Kindeswohls, der Wohnsitzregelung, des Vaterschaftsanerkenntnisses, der Verwaltung von Mündelgeld und im Verfahrensrecht  zweifellos zu begrüßende Neuerungen. Die weitere Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder sowie die Berücksichtigung der Situation so genannter „Patchwork Familien“ durch Stärkung der Rechte der Lebensgefährten, die nicht leibliche Elternteile sind, sind ebenfalls Schritte in Richtung eines moderneren und realitätsnäheren Familienrechts.

Die vorgesehene Regelung der  Obsorge begegnet jedoch großen Bedenken, hier insbesondere die Möglichkeit einer gerichtlichen Verfügung einer gemeinsamen Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils.

Im Einzelnen:

Namensrecht:  Der Wegfall der Subsidiarität des Vaternamens sowohl beim Familiennamen der Ehegatten als auch beim Namen des Kindes und der Ersatz durch den Mutternamen (beim Kind) bzw die Festlegung, dass hinsichtlich des Namens der Ehegatten  jede/r ihren/seinen Namen behält, wenn keine Einigung erfolgt (s §§ 93 f, 155 Abs 2), ist zu begrüßen.

Die ausführliche Definition des Kindeswohls berücksichtigt sowohl direkte als auch indirekte Gewalt sowie die Verpflichtung  der/des Lebensgefährten/in (§ 139 Abs 2) eines Elternteils  zum Schutz des Kindeswohls;  insofern sind bei der vorliegenden Fassung viele Forderungen und Bedenken, die im Vorfeld der Erstellung des Entwurfs von Frauenorganisationen und anderen Institutionen (Frauenhäuser,  Frauenberatungsstellen, Jugendämter, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Frauenring, Verein Österreichischer Juristinnen, Anwältinnen, Richterinnen, Expertinnen) geäußert wurden, umgesetzt worden.

Ebenso bei der Wohnsitzregelung:  Hier wurden ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Kindesentführung bzw Gezerre um Wohnsitzverlegungen zu vermeiden (s § 162). Dass die Forderung nach einer so genannten „Doppelresidenz“ nicht umgesetzt wurde ist zu begrüßen.

Die neu eingeführten Regelungen zum Vaterschaftsanerkenntnis und Mündelgeld (stärkere Absicherung) sind ebenfalls zu begrüßen.

Obsorge:

Bei der Regelung der Bestimmung gemeinsamer Obsorge nichtverheirateter Eltern vor dem Standesamt wurde befürchtete Rechtsschutzdefizit dadurch abgemildert, dass nunmehr das  persönliche, wenn auch nicht gleichzeitige Erscheinen beider beim Standesamt erforderlich ist (nicht mehr die bloße Übergabe eines zB auch von der Mutter unterschriebenen Formulars)  und der Widerruf binnen acht Wochen möglich ist (s § 177 Abs 2). Diese Regelung erscheint nun in Hinblick auf Rechtsschutzdefizite von Müttern im Wochenbett und ihrer oft besonderen psychischen Verfassung knapp nach der Geburt bzw Migrantinnen mit uU beschränkten Sprachkenntnissen weniger bedenklich. Ob sich die intendierte Verwaltungsvereinfachung – Geburtsanzeige, Namensfestlegung und Obsorgeregelung in einem vor derselben Behörde – in der Praxis bewährt und nicht doch frisch entbundene Mütter dadurch hinsichtlich der Bestimmung der Obsorge zu sehr unter Druck gesetzt werden können, wird sich zeigen. Hinsichtlich der Ausbildung der bis jetzt noch nie mit Sorgerechtsfragen konfrontierten StandesbeamtInnen werden jedenfalls zusätzliche Bildungsmaßnahmen nötig sein. Es bleibt zu hoffen, dass die erforderlichen Ressourcen hierfür zur Verfügung gestellt werden. In streitigen Fällen wird allerdings auch in Zukunft die Anrufung des Gerichts unvermeidlich sein.

Aus der Sicht zahlreicher Frauenorganisationen  – zB Frauenring, autonome Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Verein Österreichischer Juristinnen – bestehen gegen die Obsorge-Regelung in den §§ 179 und 180 schwere Bedenken:

Nach diesen Bestimmungen soll – wie bereits seit 2001 – die gemeinsame Obsorge beider Elternteile nach der Trennung weitergelten;  eine Vereinbarung über die Obsorge ist vorzulegen. Bei Nichteinigung kann vom Gericht eine vorläufige Anordnung für sechs Monate – so genannte „Abkühlphase“ – getroffen werden. Anschließend kann allenfalls die gemeinsame Obsorge gerichtlich verfügt werden, alles unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Bereits in den Jahren 1999/2000 wurden von Frauenseite grundsätzliche Bedenken gegen das Institut der gemeinsamen Obsorge geäußert. Hauptargument: wenn sich die Elternteile einig sind, brauchen sie ohnehin weder Urteil noch Gericht, und bei Uneinigkeit und Konflikten ist es für alle Beteiligten besser, wenn eine/r allein verantwortlich ist. Gerade Kinder und Jugendliche brauchen eine klare Orientierung, wer Entscheidungen trifft.

Auch jetzt stellt sich die Frage, ob eine gerichtlich verfügte gemeinsame Obsorge im Konfliktfall wirklich zum Wohl des Kindes ist und wie das in der Praxis funktionieren soll. Eine Verschärfung der ohnehin schon schwierigen Situation nach Trennungskonflikten ist jetzt mehr denn je zu befürchten. PsychotherapeutInnen befürchten ein drastisches Ansteigen der  Anzahl traumatisierter Kinder und Jugendlicher.

In den Erläuternden Bemerkungen (Seite 4, vierter Absatz) wird zudem  die unbewiesene Behauptung aufgestellt, dass sich die 2001 eingeführte gemeinsame Obsorge nach der Scheidung in der Praxis bewährt hätte. Die in diesem Zusammenhang zitierte Evaluationsstudie erhebt lediglich faktische Zahlen und schließt daraus auf die Akzeptanz. Eine Erhebung der Auswirkungen auf die emotionale und faktische Situation der Beteiligten bzw den Verlauf von Sorgerechtsverfahren einschließlich dessen, was im Vorfeld in den Familien passiert, fehlt gänzlich.

Eine so weitgehende Ermöglichung der gemeinsamen Obsorge ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht erforderlich; hier wurde lediglich die Möglichkeit für nicht verheiratete Väter eingefordert, das ursprüngliche alleinige Sorgerecht der Mutter eines unehelichen Kindes gerichtlich überprüfen zu lassen; das Fehlen entsprechender Regelungen verstoße gegen den Gleichheitssatz und diskriminiere so die Väter unehelicher Kinder.

Sollten die angeführten Bestimmungen in dieser Form mit 1.2.2013 in Kraft treten, wären diese baldigst zu evaluieren: Hiezu sollte eine wissenschaftliche Studie, basierend auf seriösem Faktenmaterial durchgeführt werden. Diese Studie sollte einen Drei-Phasen-Vergleich enthalten: Auswirkungen der alleinigen Obsorge eines Elternteils vor 2001, Auswirkungen der seit 2001 eingeführten gemeinsamen Obsorge in der bis 2013 geltenden Fassung, Auswirkungen der Neufassung durch das KindNamRÄG 2012. Ob die erwähnte Abkühlphase Verfahren verlängert oder verkürzt – in der Praxis wird voraussichtlich beides vorkommen – und wie sich die Abkühlphase auf die Beteiligten auswirkt sollte ebenfalls im Rahmen einer solchen Studie erhoben werden.

Der Ersatz der Besuchsrechte durch neu geregelte Kontaktrechte in den §§ 186 ff wird hingegen  positiv bewertet, Rechte der Kinder werden hier ausdrücklich berücksichtigt (zB können über 14jährige Kontakt verweigern, s § 108 Außerstreitgesetz), eine Einschränkung bei Gewalt (s § 187 Abs 2) und Kontaktrecht Dritter (also zB Lebensgefährten, Berücksichtigung von patchwork-Familien) sind vorgesehen.

Ebenso wird der Ausbau der Informations- und Äußerungsrechte, und der vorgesehene  Entfall dieser Rechte bei Nichtwahrnehmung persönlichen Kontakts (s § 189) begrüßt; der schwierigen Situation von Kindern, deren nichtsorgeberechtigter Elternteil seine Pflichten nicht wahrnimmt, wird dadurch besser Rechnung getragen.

Hinsichtlich der Adoption ist der große Durchbruch in Richtung Modernität doch nicht gelungen: Eine gemeinsame Adoption ist nach wie vor nur durch Ehepaare, nicht durch Lebensgemeinschaften bzw Eingetragene Partnerschaften ( s § 191) zulässig, allerdings kann eine Person mit Zustimmung ihres Ehegatten bzw Partners das Kind allein adoptieren.

Die Neuregelung im Bereich der Verfahren ist offenkundig um eine Entschärfung bemüht, wenn auch den Gerichtsverfahren keine Schlichtungsstellen vorgeschaltet wurden, wie ebenfalls diskutiert und gefordert. Positiv erscheinen die Regelung bezüglich der Durchsetzung von Sorgerecht und Kontakt –  keine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung! – und die  ausführlichen Bestimmungen zur Wahrung der Privatsphäre. Der  Versuch der Abrüstung in gerichtlichen Rosenkriegen durch Familiengerichtshilfe bzw Besuchsmittler deutet wohl ebenfalls in Richtung Deeskalation, doch stellt sich auch hier die Ressourcen-Frage: Werden hier ausreichend Mittel zur Verfügung stehen? Wurde die Ressourcen-Frage ausreichend geklärt? Bei mangelnden Ressourcen in personeller und ausbildungsmäßiger Hinsicht die Gefahr, dass Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler zu Alibi-Maßnahmen werden und dadurch Menschen, die ohnehin durch monate- bzw jahrelange Streitigkeiten und Verfahren bereits mit dem Rücken zur Wand stehen, dadurch zu zusätzlichen Terminen vergattert werden, die  mangels ausreichender personeller Ausstattung bzw Ausbildung der handelnden Personen nicht viel bringen.

Forderungen daher: Evaluierung, ausreichende Ressourcen und vor allem:

Keine gemeinsame Obsorge durch Gerichtsurteil gegen den Willen der Mutter!